AGB

MERCA VERPACKUNGEN GMBH


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und der MERCA Verpackungen GmbH geschlossenen Verträgen über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die die MERCA Verpackungen GmbH nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie von MERCA Verpackungen GmbH schriftlich anerkannt werden. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausgeführt wird.

2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile, aus welchen Gründen auch immer, nicht wirksam sein sollten.

3. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und der MERCA Verpackungen GmbH zur Ausführung der Kaufverträge bzw. Lieferverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

II. Angebot und Annahme/Vertragsschluss; Auslegung der Verträge

1. Druckschriften, Abbildungen, Preislisten u.ä. sind hinsichtlich der technischen Angaben und der angegebenen Ausführungsart nicht verbindlich. Sie gelten für sich allein – nicht das Angebot. Alle Angebote und Auftragsbedingungen über Waren müssen Größenangaben in Zentimeter bzw. Millimeter und eine genaue Produktbeschreibung enthalten. Alle Angebote und Auftragsbedingungen über Dienstleistungen müssen genaue Beschreibungen der zu erbringenden Dienstleistungen enthalten.

2. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, kann die MERCA Verpackungen GmbH unverzüglich durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb gleicher Frist annehmen. Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass die MERCA Verpackungen GmbH diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.

3. Die MERCA Verpackungen GmbH bestätigt eine Vertragsannahme, sofern nicht unmittelbare Leistung bzw. Rechnungserteilung erfolgt, stets in schriftlicher Form. Abgegebene, rechtsgeschäftliche Erklärungen sind für die MERCA Verpackungen GmbH nur insoweit verbindlich, als sie diese schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Die MERCA Verpackungen GmbH ist berechtigt, einen bereits erteilten Auftrag bei negativer Bonitätsauskunft abzulehnen. Bereits angefallene Kosten werden dem Käufer berechnet.

III. Preise

1. Die Preisangaben in Druckschriften, Abbildungen, Preislisten o.ä. sind freibleibend.

2. Auch bei Angeboten behält sich die MERCA Verpackungen GmbH vor, insbesondere bei Preissteigerungen für Roh- und Hilfsstoffe oder Transportkosten und der Steigerung von öffentlichen Abgaben die vereinbarten Preise um den jeweiligen Mehraufwand der Gestehungskosten zu erhöhen, es sei denn, dass ausdrücklich Festpreise angeboten und vereinbart sind. Gleiches gilt für währungsbedingte Änderungen der Gestehungskosten, soweit diese mehr als 3% Abweichungen betragen.

3. Die Preise der MERCA Verpackungen GmbH gelten ab Werk Deutschland, wenn in der Auftragsbestätigung nichts Anderes festgelegt wurde. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

IV. Vorprüfung

1. Dem Käufer werden in der Regel, die von der MERCA Verpackungen GmbH hergestellten Gegenstände im Entwurf oder in einer Probeausfertigung zur Prüfung vorgelegt.

2. Die Entwürfe oder Prüfungsexemplare sind vom Käufer vollumfänglich, insbesondere auf richtige Farb- und Typenwahl sowie Satzart zu prüfen. Die MERCA Verpackungen GmbH haftet nicht für vom Abnehmer übersehene Fehler.

3. Mehrkosten, die durch Änderungen veranlasst sind, die erst nach Beginn der Herstellung eines Entwurfes oder Prüfungsexemplars gewünscht werden (z.B. bei Neuanfertigung von Zeichnungen, Satz, Klischees, Filmen, Walzen, Werkzeugen usw.) werden dem Käufer gesondert berechnet. Das gilt nicht für die Änderungswünsche aufgrund berechtigter Beanstandungen der Entwürfe und Prüfungsexemplare.

4. Sieht der Käufer von einer Vorprüfung ab, so können diesbezügliche Mängelansprüche wegen Fehler, insbesondere wegen Satzfehlern, Farbabweichungen, Werkstoffverschiedenheiten usw. nicht erhoben werden.

5. Verzichtet der Käufer nach der Herstellung von Entwürfen oder sonstigen vorbereitenden Gegenständen auf die weitere Durchführung des Auftrages, so werden ihm vorbehaltlich weiterer Ansprüche der MERCA Verpackungen GmbH, die Kosten der Entwürfe, der Probeexemplare usw. gesondert in Rechnung gestellt.

V. Lieferung

1. Liefertermin und Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt worden sind, gelten als unverbindliche Angaben. Die von der MERCA Verpackungen GmbH angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn alle technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

2. Wirken Ereignisse höherer Gewalt auf die Möglichkeiten einer fristgemäßen und sachgerechten Lieferung ein, so hat die MERCA Verpackungen GmbH die Wahl, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Lieferfrist angemessen zu verlängern. Zu den Ereignissen höherer Gewalt gehören Arbeitseinstellung, Streik, Aussperrung, Materialverknappung, Betriebsstörung, Verkehrsschwierigkeiten, insbesondere Verspätung auf dem See- und Landweg und die Verknappung von Laderaumkapazität sowie Pandemien und Naturkatastrophen. Schadenersatzansprüche insoweit werden auf Vorsatz beschränkt.

3. Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder des § 367 HGB, so haftet die MERCA Verpackungen GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen; gleiches gilt, wenn der Käufer in Folge eines von der MERCA Verpackungen GmbH zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, den Vorteil seines Interesses an der weiteren Vertragserfülllung geltend zu machen. In diesem Fall ist die Haftung der MERCA Verpackungen GmbH auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von der MERCA Verpackungen zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei sich die MERCA Verpackungen GmbH ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss.

Ebenso haftet die MERCA Verpackungen GmbH dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dies auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen Verletzungen des Vertrages beruht, wobei der MERCA Verpackungen GmbH ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung der MERCA Verpackungen GmbH ist auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von der MERCA Verpackungen GmbH zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

Für den Fall, dass ein von der MERCA Verpackungen GmbH zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, so haftet die MERCA Verpackungen GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von der MERCA Verpackungen GmbH zu vertretenden Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschale Entschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes geltend machen.

Eine weitergehende Haftung für einen von der MERCA Verpackungen GmbH zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadenersatzanspruch wegen eines von der MERCA Verpackungen GmbH zu vertretenden Lieferverzuges zustehen, bleiben unberührt.

4. Kann bei Sonderanfertigungen die MERCA Verpackungen GmbH die gesetzte Frist nicht einhalten, so kann der Käufer weder vom Vertrag zurücktreten, noch Schadensersatzansprüche geltend machen. Er ist gehalten, in eine angemessene Nachfrist einzuwilligen.

5. Der Käufer darf Leistungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen nicht zurückweisen.

6. Bei Sonderanfertigungen behält sich die MERCA Verpackungen eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor.

7. Kommt der Käufer mit der Abnahme in Verzug, so ist die MERCA Verpackungen GmbH berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaigen Mehraufwands zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletz. Mit dem Eintritt des Annahme- bzw . Schuldnerverzuges geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.

8. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aufgrund seines Verschuldens verzögert, so lagert die MERCA Verpackungen GmbH die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers ein. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Entstehende Einlagerungskosten gehen zu Lasten des Käufers.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent, die der MERCA Verpackungen GmbH gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigenturm der MERCA Verpackungen GmbH. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, ist die MERCA Verpackungen GmbH berechtigt, nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Wird die Vorbehaltsware zurückgenommen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wird die Vorbehaltsware von der MERCA Verpackungen GmbH zurückgenommen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wird die Vorbehaltsware von der MERCA Verpackungen GmbH gepfändet, stellt dies ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die MERCA Verpackungen GmbH ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten wird der Erlös mit den vom Käufer der MERCA Verpackungen GmbH geschuldeten Beträge verrechnet. Der Käufer verwahrt das Mit-Eigentum der MERCA Verpackungen GmbH unentgeltlich. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. V erpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt in vollem Umfange an die MERCA Verpackungen GmbH ab. Die MERCA Verpackungen GmbH nimmt die Abtretung hiermit bereits an. Die MERCA Verpackungen GmbH ermächtigt den Käufer widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit wiederrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderung so lange unmittelbar an die MERCA Verpackungen GmbH zu bewirken, als noch Forderungen der MERCA Verpackungen GmbH gegen den Käufer bestehen.

3. Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleichem Umfange für den sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalt, über dessen Vorliegen der Käufer die MERCA Verpackungen GmbH unaufgefordert zu unterrichten hat.

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der MERCA Verpackungen GmbH hinweisen und die MERCA Verpackungen GmbH unverzüglich benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der MERCA Verpackungen GmbH, die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

5. Die MERCA Verpackungen GmbH ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wobei ihr die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt.

VII. Zahlung

1. Der Vergütungsanspruch der MERCA Verpackungen GmbH wird mit der Leistung fällig und zahlbar, sofern nicht Einzelabsprachen über andere Zahlungsmodalitäten schriftlich vereinbart worden sind. Ist Skonto ausdrücklich vereinbart oder in der Rechnung ausgewiesen, so setzt dies voraus, dass die Konten des Käufers bei der MERCA Verpackungen GmbH ausgeglichen sind und kein Obligo (aus sonstigen Vertragsverhältnissen) besteht. Zahlungen durch Scheck gelten erst nach deren Einlösung als erfolgt. Erfolgt die Zahlung erst nach der vereinbarten Fälligkeitsfrist, so schuldet der Käufer der MERCA Verpackungen GmbH Zinsen in Höhe des jeweils gesetzlichen Zinssatzes. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Eine Bezahlung durch Wechsel bedarf besonderer Vereinbarung. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder Einziehung von Wechseln und Schecks hat der Käufer zu tragen und sofort zu begleichen.

2. Der Käufer ist nicht befugt, gegen die in Rechnung gestellten Beträge mit Gegenforderungen aufzurechnen oder gegen solche Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Gleiches gilt auch bei Beanstandungen und Mängelansprüchen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Minderungsansprüche oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtkräftig festgestellt oder unstreitig sind.

Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch nur dann berechtigt, soweit die Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Sobald die MERCA Verpackungen GmbH die Zahlungsansprüche gegen den Käufer gerichtlich betreibt, oder wenn über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren oder das Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist, erlischt der Anspruch auf jeden Rabatt.

3. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch Umstände, die auf verminderte Kreditfähigkeit des Käufers hindeuten und der MERCA Verpackungen GmbH erst nach Abschluss des Vertrages bekannt werden, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen, auch im Falle einer Stornierung, zur Folge. Sollte in diesem Falle ein Wechsel noch nicht eingelöst sein, so hat die MERCA Verpackungen GmbH dennoch sofortige Ansprüche auf Barzahlung. Die MERCA Verpackungen GmbH ist berechtigt, bei Zahlungsverzug, sofort sämtliche offene Liefermengen des Käufers in Rechnung zu stellen. Dieselben Vorgänge berechtigt die MERCA Verpackungen GmbH jede weitere Veräußerung der gelieferten Waren zu untersagen, sie in das eigene Verfügungsrecht zurückzunehmen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen auszuliefern, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4. Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen, die die MERCA Verpackungen GmbH gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrunde hat, sofort fällig. Der MERCA Verpackungen GmbH steht insofern das Recht zu, von einzelnen oder von allen noch nicht vollständig ausgeführten Geschäften zurückzutreten.

VIII. Gewichtsabweichungen/Maßabweichungen

1. Abweichungen des Flächengewichts richten sich nach jenen, der in den Lieferbedingungen der Erzeuger verwendeten Materialien. Falls diese nichts anderes festlegen gilt für Papier und Pappe +/-8% als nicht rügbar.

2. Aus produktionstechnisch bedingten Gründen sind bei allen Lieferungen handelsübliche Maßabweichungen zulässig.

IX. Entwürfe, Muster, Prototypen, Fertigungswerkzeuge

1. Der Käufer bzw. Auftraggeber haftet dafür, dass durch die Verwendung, der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten Muster, Druckunterlagen usw. Rechte Dritter nicht verletzt werden.

2. Entwürfe, Skizzen, Prototypen, Druckmotive, usw. die von MERCA Verpackungen GmbH entwickelt worden sind, unterliegen urheberrechtlichem Schutz und verbleiben im Eigentum von MERCA Verpackungen GmbH. Sie dürfen weder nachgeahmt, noch vervielfältigt, noch dritten Personen oder Konkurrenzunternehmen zugänglich gemacht werden. Wünscht der Käufer solche die Entwicklungen oder Entwürfe von MERCA Verpackungen GmbH in seinem Interesse zu verwerten, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung, die nicht unbillig verweigert werden darf.

3. Soweit Fertigungswerkzeuge, wie Stanzwerkzeuge, Druck- und Prägeformen, usw. nicht vom Käufer zur Verfügung gestellt werden, bleiben sie im Eigentum der MERCA Verpackungen GmbH. Der Käufer ist berechtigt diese Fertigungswerkzeuge durch gesonderte Vereinbarung zu erwerben.

4. Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Druckunterlagen und andere Gegenstände besteht nur für 6 Monate ab der letzten mit diesen Gegenständen hergestellten Lieferung.

X. Rücktrittsrecht

1. Ereignisse, die die Grundlage des Vertrages ganz oder zum Teil nachhaltig verändern, mögen sie beim Käufer oder bei der MERCA Verpackungen GmbH und dessen Zulieferern einwirken, berechtigen die MERCA Verpackungen GmbH den Vertrag unter Einschränkung von Ersatzansprüchen ganz oder zum Teil den veränderten Umständen anzupassen. Ein Rücktrittsrecht ist nur dann gegeben, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder im Rahmen gesetzlicher Gewährleistungsansprüche zur Anwendung kommt.

XI. Sach- und Rechtsmängel, Haftung

1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist und dies auch der MERCA Verpackungen GmbH gegenüber nachweist.

2. Bei berechtigten Mängelrügen ist die MERCA Verpackungen GmbH unter Ausschluss der Rechte des Käufers berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass die MERCA Verpackungen GmbH aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat der MERCA Verpackungen GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl der MERCA Verpackungen GmbH durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Ggf. kann auch Minderung des Kaufpreises gewährt werden. Die MERCA Verpackungen GmbH trägt im Falle der Mängelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort, als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung gilt mit dem 2. vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bestimmungen wegen eines Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

3. Die Gewährleistungsanspräche des Käufers verjähren 1 Jahr nach Ablieferung der Ware beim Käufer, es sei denn die MERCA Verpackungen GmbH hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Falle gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Verpflichtungen der MERCA Verpackungen GmbH aus den nachfolgenden Abschnitten bleiben hiervon unberührt.

4. Die MERCA Verpackungen GmbH haftet unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leib, Körper und Gesundheit, die aufgrund einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von der MERCA Verpackungen GmbH oder ihren gesetzlichen Vertretern und/oder der Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht in Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzliche oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung sowie Arglist der MERCA Verpackungen GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die MERCA Verpackungen GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit die MERCA Verpackungen GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In diesem Umfang, in dem die MERCA Verpackungen GmbH bezüglich der Ware oder Teile derselben Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet sie auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf den Fehler der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet die MERCA Verpackungen GmbH allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

5. Die MERCA Verpackungen GmbH haftet auch für Schäden, die sie durch grob fahrlässige Verletzung solcher vertraglicher Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die MERCA Verpackungen GmbH haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

6. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, die gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt die Haftung der MERCA Verpackungen GmbH gemäß vorstehend genannter Ziffern. Soweit die Haftung der MERCA Verpackungen GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz der MERCA Verpackungen GmbH.

2. Die Beziehungen zwischen den Parteien regeln sich ausschließlich nach dem geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Käufer und/oder die Kunden des Käufers außerhalb der BRD ihren Geschäfts- oder Wohnsitz innehaben. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass für Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien das vereinbarte Recht der BRD vorrangig vor europäischem Kaufrecht Geltung haben soll. Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz:

3. Für einen reibungslosen Ablauf ist es notwendig, dass die unternehmensbezogenen Daten bei der MERCA Verpackungen GmbH gespeichert und auch an Dritte übermittelt werden. Die Einwilligung des Käufers wird unterstellt, es sei denn, der Käufer widerspricht der Datenspeicherung ausdrücklich schriftlich.